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SATZUNG des Forster Turnverein 1885 e.V.,Aachen

( Geänderte Fassung nach Beschluß der Mitgliederversammlung vom 01.03.1996 )

§ 1

Name und Zweck des Vereins

a) Der Verein führt den Namen "Forster Turnverein 1885 e. V.".

b) Der Forster Turnverein 1885 e. V. mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

c) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

d) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistung.

e) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

f) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

g) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 2

Vermögen des Vereins bei Auflösung oder Wegfall des Vereinszweckes

Bei der Auflösung des Vereins ( § 16 der Satzung ), oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde St. Bonifatius, in Aachen, Mataréstraße 10, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

a) aktiven Mitgliedern über 18 Jahren,

b) jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren,

c) inaktiven Mitgliedern,

d) Ehrenmitgliedern.

Mitglied kann jede unbescholtene Person ungeachtet des Geschlechts, der Staatsangehörigkeit und der politischen oder religiösen Überzeugung werden.

Anträge zwecks Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über diese Anträge entscheidet. Nach der Entscheidung des Vorstandes beginnt die Mitgliedschaft.

Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht jedoch nicht begründet zu werden.

Aufnahmegesuche jugendlicher Personen müssen die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter enthalten.

 

§ 5

Rechte und Pflichten

a. Die Mitglieder haben das Recht, alle Veranstaltungen und Versammlungen zu besuchen.

b. Stimm- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

c. Mit seinem Eintritt erkennt das Mitglied diese Satzung sowie die Beschlüsse der Organe als bindend an.

 

§ 6

Beiträge der Mitglieder

a. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Antrag durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann auch außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.

b. Ehrenmitglieder und Vereinsschiedsrichter sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

c. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.

d. Bei der Aufnahme ist eine Vorauszahlung von drei Monatsbeiträgen zu entrichten, die auf den Jahresbeitrag anzurechnen sind.

e. Der geschäftsführende Vorstand kann in Härtefällen Beitragserleichterungen gewähren.

 

§ 7

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt,

b) durch Tod,

c) durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß kann nur durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

d) wenn ein Mitglied schuldhaft länger als 6 Monate im Beitragsrückstand ist.

e) Die Austrittserklärung kann nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Monats, in dem die Abmeldung eingeht.

Die Beitragsverpflichtung endet am 30.06 jeden Jahres bei Abmeldung im ersten Halbjahr bis zum 30.06

und am 31.12. bei Abmeldung im zweiten Halbjahr bis zum 31.12..

Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben.

Der Ausschluß ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen.

Gegen den Beschluß des Ausschlusses ist innerhalb 10 Tage nach Zustellung schriftliche Beschwerde an den Ältestenrat des Vereins zulässig. Dieser gibt den Vorgang mit eigener Stellungnahme zur endgültigen Entscheidung an den Vorstand zurück.

Das ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglied verliert jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.

 

§ 8

Der Vorstand

Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem Vorsitzenden und seinem Vertreter,

2. dem 1.Geschäftsführer,

3. dem 1.Kassenwart,

4. dem Vorsitzenden des Jugendausschusses.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a) der 2.Geschäftsführer,

b) der 2.Kassenwart,

c) der Jugendausschuß,

d) die Ausschüsse der Abteilungen.

Der erweiterte Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögen.

Der erweiterte Vorstand ist mindestens einmal monatlich durch den 1.Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluß abgelehnt.

Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstand ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl durch den Vorstand ersetzt. Beim Ausscheiden eines Vorsitzenden dagegen, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ( innerhalb 4 Wochen ) einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr muß der Vorstand die Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich und zwar so, daß Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung mitgeteilt werden. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht des Geschäftsführers und der Abteilungen,

b) Kassenbericht,

c) Bericht der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes und des Kassenwart,

e) Anträge an die Versammlung,

f) Verschiedenes.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Der 1.Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Gefaßte Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Für Satzungsänderungen ist dagegen eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:

a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält.

b) wenn die Einberufung von mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe ver- langt wird.

Für diese Versammlung, die die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung hat, genügt es, wenn die Bekanntgabe eine Woche vorher an die Mitglieder schriftlich erfolgt.

 

§ 10

Ältestenrat

Dem Ältestenrat gehören mindestens 3 Mitglieder an. Sie sind von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren zu wählen. Der Vorsitzende des Ältestenrates beruft diesen nach Bedarf ein. Er hat die Sitzungen des Ältestenrates vorzubereiten. Sämtliche Verhandlungen des Ältestenrates sind vertraulich. Sie sind in einem Protokoll festzulegen.

Dem Ältestenrat obliegen folgende Aufgaben:

a) Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit diese vom Vorstand dem Ältestenrat übertragen werden,

b) Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Ältestenrat von einer der Parteien angerufen wird,

c) Mitwirkung bei Ausschluß aus dem Verein gemäß § 7 der Satzung,

d) Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 11

Haftung

Eine Haftung für Diebstähle auf und in Sportanlagen besteht nicht.

 

§ 12

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, welche kein anderes Amt im Vorstand oder im Ältestenrat bekleiden dürfen. Sie haben jährlich eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 13

Ausschüsse

Ausschüsse des Vereins werden gebildet aus den einzelnen Abteilungen, denen von der Mitgliederversammlung gewählten Obleute vorstehen.

Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Der Vereinsjugendausschuß ist Zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Forster Turnverein 1885, die die gesamte Vereinsjugend berührt. Er entscheidet über die Verwendung der Vereinsjugend zufließenden Mittel.

 

§ 14

Jugendabteilung

1. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig. Die Jugendabteilung muß bestrebt sein, die erforderlichen geldlichen Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben auch durch Mitgliedsbeiträge aufzubringen. Die Höhe der Beträge bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Jugendabteilung entscheidet selbständig über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Sie muß ihren Kassenabschluß durch die bestellten Kassenprüfer mit prüfen lassen. Der Abschluß ist der Hauptversammlung mit vorzulegen.

2. Die Pflicht der Jugendabteilung erstreckt sich neben dem § 1 der Satzung insbesondere auf die Förderung der Leistungsstärke mit der Zielrichtung auf die Seniorenabteilung.

Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Jugendlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben in den Mitgliederversammlungen Mitsprache und Stimmrecht bei den Beschlüssen und Wahlen, soweit diese die Jugendabteilung angehen.

 

§ 15

Spielordnung , Jugendordnung und Ehrenordnung

Als Anlage dieser Satzung erscheint eine Spielordnung, eine Jugendordnung und eine Ehrenordnung.

 

§ 16

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluß bedarf einer 3/4 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

 

Aachen, den 01. März 1996

Der geschäftsführende Vorstand:

 

Der Eintrag ins Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen unter Aktenzeichen 73 VR VR 2024 erfolgte am 29. Juli 1996 über Herrn Notar Dr. F. Sielemann, Wilhelmstraße 62 in Aachen.

 

1.Vorsitzender

1.Geschäftsführer

1.Kassenwart

Jugendausschußvorsitzender