oder
Wegfall des Vereinszweckes
Bei der Auflösung des Vereins ( § 16 der Satzung ),
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an die katholische Kirchengemeinde St. Bonifatius, in Aachen,
Mataréstraße 10, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern über 18 Jahren,
b) jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren,
c) inaktiven Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern.
Mitglied kann jede unbescholtene Person ungeachtet des
Geschlechts, der Staatsangehörigkeit und der politischen oder religiösen
Überzeugung werden.
Anträge zwecks Aufnahme in den Verein sind schriftlich
an den Vorstand zu richten, der über diese Anträge entscheidet. Nach der
Entscheidung des Vorstandes beginnt die Mitgliedschaft.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich
mitzuteilen, sie braucht jedoch nicht begründet zu werden.
Aufnahmegesuche jugendlicher Personen müssen die
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter enthalten.
§ 5
Rechte und Pflichten
a. Die Mitglieder haben das Recht, alle Veranstaltungen
und Versammlungen zu besuchen.
b. Stimm- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen
Mitglieder.
c. Mit seinem Eintritt erkennt das Mitglied diese
Satzung sowie die Beschlüsse der Organe als bindend an.
§ 6
Beiträge der Mitglieder
a. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Antrag
durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung
kann auch außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
b. Ehrenmitglieder und Vereinsschiedsrichter sind von
der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
c. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu
entrichten.
d. Bei der Aufnahme ist eine Vorauszahlung von drei
Monatsbeiträgen zu entrichten, die auf den Jahresbeitrag anzurechnen
sind.
e. Der geschäftsführende Vorstand kann in
Härtefällen Beitragserleichterungen gewähren.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß kann
nur durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
d) wenn ein Mitglied schuldhaft länger als 6 Monate im
Beitragsrückstand ist.
e) Die Austrittserklärung kann nur durch eine
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die
Mitgliedschaft endet zum Ende des Monats, in dem die Abmeldung eingeht.
Die Beitragsverpflichtung endet am 30.06 jeden Jahres
bei Abmeldung im ersten Halbjahr bis zum 30.06
und am 31.12. bei Abmeldung im zweiten Halbjahr bis zum
31.12..
Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied ausreichend
Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben.
Der Ausschluß ist dem Mitglied durch einen
eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen.
Gegen den Beschluß des Ausschlusses ist innerhalb 10
Tage nach Zustellung schriftliche Beschwerde an den Ältestenrat des
Vereins zulässig. Dieser gibt den Vorgang mit eigener Stellungnahme zur
endgültigen Entscheidung an den Vorstand zurück.
Das ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglied verliert
jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Das in seinen Händen
befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.
§ 8
Der Vorstand
Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß
der Mitgliederversammlung.
Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen
aus:
1. dem Vorsitzenden und seinem Vertreter,
2. dem 1.Geschäftsführer,
3. dem 1.Kassenwart,
4. dem Vorsitzenden des Jugendausschusses.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der 2.Geschäftsführer,
b) der 2.Kassenwart,
c) der Jugendausschuß,
d) die Ausschüsse der Abteilungen.
Der erweiterte Vorstand erledigt die laufenden
Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des
Vereinsvermögen.
Der erweiterte Vorstand ist mindestens einmal monatlich
durch den 1.Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch dessen
Stellvertreter einzuberufen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluß
abgelehnt.
Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstand ist ein
Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu
unterzeichnen ist. Scheidet während des Geschäftsjahres ein
Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl durch den Vorstand ersetzt.
Beim Ausscheiden eines Vorsitzenden dagegen, ist eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ( innerhalb 4 Wochen ) einen neuen
Vorsitzenden zu wählen hat.
§ 9
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muß der Vorstand die
Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) einberufen. Die
Einberufung erfolgt schriftlich und zwar so, daß Ort, Zeit und
Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung mitgeteilt werden. Die
Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Geschäftsführers und der
Abteilungen,
b) Kassenbericht,
c) Bericht der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes und des Kassenwart,
e) Anträge an die Versammlung,
f) Verschiedenes.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens
1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Der 1.Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Schriftführer und vom 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Gefaßte
Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit gefaßt. Für Satzungsänderungen ist dagegen eine
Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet
statt:
a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf
außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält.
b) wenn die Einberufung von mindestens 1/10 sämtlicher
Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe ver- langt
wird.
Für diese Versammlung, die die gleichen Befugnisse wie
die ordentliche Mitgliederversammlung hat, genügt es, wenn die
Bekanntgabe eine Woche vorher an die Mitglieder schriftlich erfolgt.
§ 10
Ältestenrat
Dem Ältestenrat gehören mindestens 3 Mitglieder an.
Sie sind von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren zu wählen.
Der Vorsitzende des Ältestenrates beruft diesen nach Bedarf ein. Er hat
die Sitzungen des Ältestenrates vorzubereiten. Sämtliche Verhandlungen
des Ältestenrates sind vertraulich. Sie sind in einem Protokoll
festzulegen.
Dem Ältestenrat obliegen folgende Aufgaben:
a) Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit diese vom
Vorstand dem Ältestenrat übertragen werden,
b) Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der
Ältestenrat von einer der Parteien angerufen wird,
c) Mitwirkung bei Ausschluß aus dem Verein gemäß §
7 der Satzung,
d) Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11
Haftung
Eine Haftung für Diebstähle auf und in Sportanlagen
besteht nicht.
§ 12
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von 2 Jahren
zwei Kassenprüfer, welche kein anderes Amt im Vorstand oder im
Ältestenrat bekleiden dürfen. Sie haben jährlich eine ordentliche
Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
§ 13
Ausschüsse
Ausschüsse des Vereins werden gebildet aus den
einzelnen Abteilungen, denen von der Mitgliederversammlung gewählten
Obleute vorstehen.
Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgabe im
Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des
Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse
dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Der Vereinsjugendausschuß ist Zuständig für alle
Jugendangelegenheiten des Forster Turnverein 1885, die die gesamte
Vereinsjugend berührt. Er entscheidet über die Verwendung der
Vereinsjugend zufließenden Mittel.
§ 14
Jugendabteilung
1. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich
selbständig. Die Jugendabteilung muß bestrebt sein, die erforderlichen
geldlichen Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben auch durch
Mitgliedsbeiträge aufzubringen. Die Höhe der Beträge bedarf der
Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Jugendabteilung entscheidet
selbständig über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden
Mittel. Sie muß ihren Kassenabschluß durch die bestellten Kassenprüfer
mit prüfen lassen. Der Abschluß ist der Hauptversammlung mit vorzulegen.
2. Die Pflicht der Jugendabteilung erstreckt sich neben
dem § 1 der Satzung insbesondere auf die Förderung der Leistungsstärke
mit der Zielrichtung auf die Seniorenabteilung.
Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Jugendlichen
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben in den
Mitgliederversammlungen Mitsprache und Stimmrecht bei den Beschlüssen und
Wahlen, soweit diese die Jugendabteilung angehen.
§ 15
Spielordnung , Jugendordnung und Ehrenordnung
Als Anlage dieser Satzung erscheint eine Spielordnung,
eine Jugendordnung und eine Ehrenordnung.
§ 16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern
angekündigt wird. Der Beschluß bedarf einer 3/4 Mehrheit der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
Aachen, den 01. März 1996
Der geschäftsführende Vorstand:
Der Eintrag ins Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen
unter Aktenzeichen 73 VR VR 2024 erfolgte am 29. Juli 1996 über Herrn
Notar Dr. F. Sielemann, Wilhelmstraße 62 in Aachen.
1.Vorsitzender
1.Geschäftsführer
1.Kassenwart
Jugendausschußvorsitzender